Vertragsbedingungen
Bei einer Reise mit einem endgültigen Bestimmungsort oder einer Zwischenlandung in einem anderen Land als dem Abgangsland, kann die Beförderung des Fluggastes dem Warschauer Abkommen unterliegen, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck beschränkt. Siehe auch "Mitteilung an international reisende Fluggäste über Haftungsbegrenzung" und "Hinweis auf Haftungsbeschränkungen für Gepäck".
1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet "Flugschein", dieser "Flugschein und Gepäckabschnitt" oder dieser "Reiseplan/Empfangsbescheinigung", anwendbar im Falle eines elektronischen Flugscheins, in welchem diese Bedingungen und Hinweise enthalten sind. Unter "Luftfrachtführer" verstehen sich alle Luftfrachtführer, die den Fluggast oder sein Gepäck aufgrund dieses Flugscheins befördern oder sich hierzu verpflichten oder die sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung erbringen. "Elektronischer Flugschein" bedeutet der "Reiseplan/Empfangsbescheinigung", ausgestellt durch den oder im Namen des Luftfrachtführers, der "elektronische Coupon" und, falls anwendbar, das "Einsteigedokument". "Warschauer Abkommen" meint das "Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr", gezeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, oder das Abkommen in der Fassung von Den Haag, gezeichnet am 28. September 1955, je nachdem, welches zur Anwendung kommt.
2. Die Beförderung aufgrund dieses Flugscheines unterliegt der Haftungsordnung des Warschauer Abkommens, es sei denn, dass diese Beförderung keine „internationale Beförderung” im Sinne des Abkommens ist.
3. Im Übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistungen des Luftfrachtführers: (I) den in diesem Flugschein enthaltenen Bedingungen, (II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers eingesehen werden können); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder Kanada finden die dort geltenden Tarife Anwendung.
4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt werden; vollständiger und abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des Luftfrachtführers gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben dem ersten abgekürzten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als vereinbarte Zwischenlandepunkte gelten solche, die in diesem Flugschein oder in den Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte auf der jeweiligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheines von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern auszuführende Beförderungen gelten als eine Beförderung.
5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf Diensten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur als dessen Agent.
6. Ausschluss oder Beschränkungen der Haftung des Luftfrachtführers gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließlich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten.
7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugscheininhaber ausgeliefert. Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem Luftfrachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach ihrer Entdeckung, jedenfalls aber spätestens 7 Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks. Für Gepäckschäden bei anderen Beförderungen gelten insoweit die entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und Beförderungsbedingungen.
8. Dieser Flugschein ist ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig, sofern in ihm oder in den Tarifen, Beförderungsbedingungen oder sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers nicht anderes bestimmt ist. Der Flugpreis unterliegt etwaigen sich von Beförderungsbeginn ergebenden Änderungen. Der Luftfrachtführer kann die Beförderung verweigern, wenn der anwendbare Flugpreis nicht entrichtet worden ist.
9. Der Luftfrachtführer ist nach besten Kräften bemüht, Fluggast und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern. Die in Flugplänen oder anderswo genannten Zeiten sind nicht garantiert und stellen keinen Bestandteil dieses Vertrages. Der Luftfrachtführer behält es sich vor, auf alternative Luftverkehrsgesellschaften oder Fluggeräte auszuweichen und, sofern erforderlich, im Flugschein genannte Zielorte entfallen zu lassen oder zu ändern. Die Änderung von Flugplänen ist vorbehaltlich. Der Luftfrachtführer übernimmt keine Verantwortung für die Gewährleistungen von Anschlussverbindungen.
10. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten erfüllen, erforderliche Ausreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vorweisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner Abfertigung zum Flug eintreffen.
11. Passenger accepts liability for all costs and fees related to this booking that may come up at a later stage, such as cost of extra service or ticket change and authorize the use of his credit card to cover such costs.
12. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfrachtführers ist berechtigt, Bestimmungen dieses Vertrages zu ergänzen, abzuändern oder aufzuheben.
Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, jeglicher Person den Transport zu verweigern, die einen Flugschein unter Verletzung anwendbaren Rechts oder der Tarife, Bestimmungen oder Regularien des Luftfrachtführers erworben hat.